Verkaufs- und Lieferbedingungen der H.-P. Wolschendorf Gabelstapler GmbH

Gültig seit 11.2004

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es denn, daß der Lieferer ausdrücklich schriftlich ihre Geltung zugestimmt hat. Die nachstehenden Verkaufs und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Ergänzung, Abänderung oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferes. Die Angebote des Lieferer sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich. Die nachstehende Verkaufs und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Zur Abtretung von Ansprüchen bedarf der Besteller der Zustimmung des Lieferers.

§ 2 Umfang der Lieferungspflicht
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferer maßgebend. Angaben über Gewicht, Maße, Geschwindigkeit, Brennstoffe und Ölverbrauche, Betriebsstoffe etc. Sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.

§ 3 Veränderte Umstände
Sofern nach Vertragsabschluß z. B. durch Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahren, Geschäftsauflösung oder Übergabe, Wechselproteste oder andere vergleichbare Umstände berechtige Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, Vorauszahlung des Auftragsbetrages oder anderweitige Sicherheit zu begehren oder von dem Vertrag zurückzutreten ohne daß der Besteller hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

§ 4 Preise und Zahlungen
Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wird, ab Werk des Herstellers, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferers eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller, ist jedoch berechtigt, dem Lieferer nachzuweisen, daß dem Lieferer als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderen Vereinbarungen zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag an dem der Gegenwert zur Verfügung steht.Dikontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar fällig. Aufrechnungsrecht stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind.Außerdem ist der Besteller zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Preise sind freibleibend. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung. Der Lieferer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§ 5 Lieferzeit
Die Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem der Lieferer den Kaufvertrag bestätigt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Lieferers oder das Herstellwerk verlassen hat oder zur Auslieferung durch Übernahme oder Versendung bereitgestellt und dieser Umstand dem Besteller angezeigt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen (Streiks und Aussperrungen) und bei Eintritt unvorhersehbare Betriebsstörung, unvermeidbare Rohstoff oder Materialverknappung, etc, oder bei unvorhersehbaren Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist. Beginn und Ende solcher Ereignisse hat der Lieferer dem Besteller anzuzeigen. Sofern dem Liefere aus den in Absatz 3 bezeichneten Gründen die Leistung unmöglich oder erheblich erschwert wird ist er berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Geräte der Lieferer aus Gründen, die er zu vertreten hat in Verzug so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt der Besteller, nach dem Liefere im Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhte. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflicht so ist der Lieferer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Fall des Annahmeverzugs kann der Lieferer ohne besonderen Nachweis 30% des Kaufpreises als Entschädigung begehen es sei denn, der Besteller weist nach, daß überhaupt kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist. Der Lieferer behält sich während der Lieferfrist Konstruktions und Formänderungen des Liefergegenstandes vor sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht eine grundlegende Änderung erfährt und dem Besteller zumutbar ist.

§ 6 Gefahrübergang
Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab Betrieb des Lieberes bzw. Werk des Herstellers und zwar entweder durch Übernahme oder Versand. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmittel des Lieferers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Lieberes oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallende Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gem. §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtliche und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstanden Ausfall. Der Besteller ist berechtigt die Kaufsache im ordentliche Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Liefere r jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Liefers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Lieferer, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt.lst aber dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, daß der Besteller dem Lieferer die abgetretene Forderung und deren Schulden bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheit die zusichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen dem Lieferer.

§ 8 Montage
Die vom Lieferer zu erbringende Montage, Demontage Nach und Reparaturarbeiten erfolgen auf der Grundlage der im Abdruck beiligenden Montagebedingungen Diese werden vom Besteller anerkannt.

§ 9 Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, das dieser sein nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist der Lieferer zu Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehend Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermö-gensschädens des Bestellers. Vorstehend Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaften Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung dem §§ 463, 480 Abs. 2BGB geltend macht. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern der Lieferer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gebrauchte Liefergegenstände werden verkauft wie besichtigt und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.

§ 10 Gesamthaftung
Soweit gern §9 Abs 4 bis Abs. 6 die Haftung des Lieferers auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, insbesondere jedoch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß. Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §823BGB. Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gern §§1 und 4 Produkthaftungsgetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferanten und Besteller richtet sich nach §9 Abs.7, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §§823 ff.BGB in Rede stehen.

§ 11 Gerichtsstand Erfüllungsort
Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliches Sondervermögen ist, ist Iserlohn Gerichtsstand; der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinen Wohnsitz Gericht zu verklagen. Falls der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der BRD verlegt, ist Gerichtsstand Iserlohn. Dies auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Iserlohn Erfüllungsort.  

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN Kran + Transport 2019
(AGB-BSK Kran + Transport 2019)
Stand 31.07.2020

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